1.213.4 (bru2p): 4. a) Entwurf eines Vertrages zwischen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der Firma Deutsche Bahnspedition GmbH über Rollfuhrdienst, Sammelspedition und Verkehrswerbung, b) Entwurf einer Verordnung, betreffend den Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen.

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4. a) Entwurf eines Vertrages zwischen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der Firma Deutsche Bahnspedition GmbH über Rollfuhrdienst, Sammelspedition und Verkehrswerbung,
b) Entwurf einer Verordnung, betreffend den Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Der Reichsverkehrsminister berichtete zunächst über den Entwurf eines Vertrages zwischen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der Firma Deutsche Bahnspedition über Rollfuhrdienst, Sammelspedition und Verkehrswerbung. Er bat um Erteilung der Vollmacht durch das Reichskabinett zur Genehmigung dieses Vertragsentwurfs.

Sodann erläuterte der Reichsverkehrsminister den Inhalt des Entwurfs einer Verordnung betreffend den Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen18.

18

Vgl. hierzu Dok. Nr. 431, Anm. 2. Nachdem am 14.8.31 eine Besprechung des RVM mit Vertretern der Länder über die KraftlinienVO stattgefunden hatte (Vermerk des RegR Krebs vom 17.8.31, R 43 I /1073 , Bl. 103), hatte der RVM der Rkei am 20.8.31 einen abgeänderten VOEntw. übersandt (Anschreiben des RVM mit Entw. in R 43 I /1073 , Bl. 147–153). Am 1.9.31 hatte v. Guérard unter Hinweis auf eine kleine Anfrage der NSDAP-Fraktion erneut um eine Kabinettsberatung über den Vertrag und den VOEntw. gebeten (R 43 I /1073 , Bl. 192).

Ministerialrat Dr. StrundenStrunden (Preußisches Staatsministerium) führte aus, daß das Preußische Staatsministerium rechtliche Bedenken gegen den Inhalt des Entwurfs dieser Verordnung habe. Gegen die Absicht einer Regelung des Überlandverkehrs mit Kraftfahrzeugen habe die Preußische Staatsregierung an sich nichts einzuwenden. Was den Inhalt des Entwurfs der Verordnung anlange, so habe Preußen vor allem sachliche Bedenken gegen die Festsetzung einer Freigrenze von 50 km für die Kraftfahrzeuge. Bei Festsetzung einer derartig hohen Freigrenze würden nach preußischer Ansicht die Neben- und Kleinbahnen lahmgelegt werden. Eine Freigrenze von 25 km würde genügen19.

19

Preußen hatte zusammen mit Baden und den meisten übrigen Ländern in der Besprechung vom 14.8.31 Bedenken gegen die beabsichtigte Freigrenze erhoben (Vermerk von RegR Krebs vom 17.8.31, R 43 I /1073 , Bl. 103), und der PrMinPräs. Braun hatte in einem Schreiben an den RK vom 25.8.31 dieses Bedenken erneut geäußert. Außerdem hatte Braun zugunsten der Wegebaulasten der Kommunen und Gemeindeverbände die Einführung einer Beförderungssteuer auf den Kraftwagengüterverkehr vorgeschlagen (R 43 I /1073 , Bl. 180 bis 181).

[1669] Ob die Vorschriften der Verordnung praktisch durchführbar seien, erscheine der Preußischen Regierung höchst zweifelhaft.

Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg äußerte Bedenken gegen die im § 22 des Verordnungsentwurfs vorgesehenen Zwangskartellierung20.

20

Nach § 22 des VOEntw. setzte der RVM einheitlich für das ganze Reich die Beförderungspreise fest. Die Preise sollten so bemessen sein, daß der Wettbewerb zwischen Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen auf die gleiche Grundlage gestellt wurde (R 43 I /1073 , Bl. 149–153, hier Bl. 151).

Auf Frage des Reichskanzlers erklärte der Generaldirektor der Reichsbahngesellschaft, daß er dem Entwurf einer Verordnung betreffend den Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen zustimme. Er könne allerdings schlecht beurteilen, ob die Vorschriften der Verordnung durchgeführt werden könnten.

Auf eine weitere Frage des Reichskanzlers bezüglich baldige Ermäßigung der Reichsbahn-Gütertarife erwiderte der Generaldirektor der Reichsbahn-Gesellschaft, die Ermäßigung sei davon abhängig, daß die Neuregelung des Kraftverkehrs eine Unterbietung der Eisenbahntarife im Fernverkehr ausschließe. Die Ermäßigung setze deshalb voraus, daß die Unterbietung ebenso wie durch die Notverordnung auch durch die Ausführungsbestimmungen und den Kraftwagentarif ausgeschlossen werde, diese also entsprechend den bei den vorausgegangenen Besprechungen erörterten Vereinbarungen in Kraft gesetzt würden.

Der Reichsverkehrsminister führte aus, daß in diesem Punkte zwischen dem Generaldirektor Dorpmüller und ihm vollkommene Übereinstimmung bestehe21.

21

Am 8.9.31 übersandte die Hauptverwaltung der RB der Rkei „im Hinblick auf bestimmte Beschlüsse des Verwaltungsrats“ den Wortlaut der Erklärung Dorpmüllers mit der Bitte, sie in das Protokoll aufzunehmen (R 43 I /1452 , S. 71).

Das Reichskabinett erteilte dem Reichskanzler und dem Reichsverkehrsminister Vollmacht, gemeinsam zu entscheiden, ob der Entwurf eines Vertrags zwischen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der Firma Deutsche Bahnspedition GmbH über Rollfuhrdienst, Sammelspedition und Verkehrswerbung genehmigt werden solle22.

22

RVM Treviranus genehmigte am 6.12.31 nach zähen Verhandlungen mit dem Speditionsgewerbe den Schenker-Vertrag (R 43 I /1073 , Bl. 310).

Das Reichskabinett bevollmächtigte ferner den Reichskanzler und den Reichsverkehrsminister, zur Entscheidung darüber, ob dem Herrn Reichspräsidenten vorzuschlagen sei, im Rahmen der übrigen, demnächst zu treffenden wirtschaftspolitischen Maßnahmen die Verordnung betreffend Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen zu vollziehen23.

23

S. Dok. Nr. 486, P. 2.

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