Text
Nr. 172
Aufzeichnung des Ministerialdirektors v. Hagenow über die Anwendung des Artikels 48 der Reichsverfassung. 21. November 1930
Die zu prüfende Frage, ob die Bestimmungen des Entwurfs eines Gesetzes über eine Ausgabenbegrenzung in den Haushalten des Reichs, der Länder und Gemeinden sowie die Vorschriften des Entwurfs eines Gesetzes zur Einschränkung des Personalaufwands in der öffentlichen Verwaltung im Verordnungswege auf Grund des Art. 48 Absatz 2 der Reichsverfassung getroffen werden können, hängt davon ab, ob und inwieweit Vorschriften verfassungsändernder Art. im Verordnungswege des Art. 48 erlassen werden können. Sowohl der Gesetzentwurf über eine Ausgabenbegrenzung in den Haushalten des Reichs, der Länder und Gemeinden, als auch der Entwurf eines Gesetzes zur Einschränkung[640] des Personalaufwands in der öffentlichen Verwaltung sind unzweifelhaft verfassungsändernder Natur. Bei dem ersteren Gesetzentwurf liegt die Verfassungsänderung darin, daß das Budgetrecht des Reichstags (Art. 85 der RV) eingeschränkt und weiterhin auf etatsrechtlichem Gebiet in die Hoheitsrechte der Länder und Gemeinden eingegriffen wird. Bei dem anderen Gesetzentwurf ergibt sich die Verfassungsänderung aus dem Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der Beamten (Art. 129, Abs. 1, Satz 3 der RV)1 , der in den §§ 2 ff liegt2 und in dem § 1 insoweit, als die Länder und Gemeinden eine dem § 39 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 19273 – Änderung der Besoldungssätze durch einfaches Gesetz – entsprechende Vorschrift nicht haben.
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Der hier angezogene Satz lautet: „Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich.“
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Die §§ 2–5 des PersonalaufwandsgesEntw. verpflichtete die Länder und Gemeinden zur Angleichung ihrer Gehälter an die der Reichsbeamten (RR-Drucks. 1930 Bd. 4, Nr. 173, auch in R 43 I/2367, Bl. 284–285). Vgl. auch Dok. Nr. 157, P. 2.
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Im Text steht irrtümlich „16. September 1927“. Vgl. RGBl. 1927 I, S. 355.
Nach Absatz 2 des Art. 48 der RV kann der Reichspräsident, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114 (Freiheit der Person), 115 (Hausfrieden), 117 (Brief- und Postgeheimnis), 118 (Presse- und Zensurfreiheit), 123 (Versammlungsfreiheit), 124 (Vereinsfreiheit) und 153 (Gewährleistung des Eigentums) festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
Welche Maßnahmen bei erheblicher Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Reichspräsident treffen kann, ist im Gesetz nicht festgelegt, so daß er in der Wahl der Mittel freie Hand hat. Die Maßnahmen dürfen jedoch niemals weitergehen als zur Erreichung des Zieles notwendig ist, und müssen sich in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Lage halten. Über die Wahl der Maßnahmen entscheidet der Reichspräsident. Er kann z. B. gesetzliche Anordnungen erlassen, oder eine andere Stelle zum Erlaß solcher Anordnungen ermächtigen. Die gesetzlichen Anordnungen müssen sich allerdings in gewissem Rahmen halten. Sie dürfen nämlich nur bestimmte, in Art. 48 Absatz 2 der RV aufgezählte 7 Grundrechte außer Kraft setzen. Ein Eingriff in die anderen Grundrechte ist nicht zulässig. Jede Anordnung des Reichspräsidenten, die andere Grundrechte als die in Art. 48 der RV aufgezählten ganz oder teilweise außer Kraft setzt, ist gesetzeswidrig. Darüber hinaus entsteht die Frage, ob und inwieweit eine verfassungsändernde Bestimmung durch Art. 48 Abs. 2 der RV getroffen werden kann. Aus der Aufzählung der 7 Grundrechte, die nach Art. 48 außer Kraft gesetzt werden können, ergibt sich meines Erachtens, daß der Reichspräsident sich über Verfassungsbestimmungen – abgesehen von der zulässigen Außerkraftsetzung der 7 Grundrechte – nicht hinwegsetzen darf. Er darf sie weder aufheben noch abändern, noch durch Einzelmaßnahmen durchbrechen. Diese Auffassung wird in der Wissenschaft (Anschütz, Poetzsch-Heffter, Nawiasky, Giese) und[641] Rechtsprechung (Reichsgerichtsentscheidung für Strafsachen Band 56 Seite 151, 164, 419) überwiegend vertreten4. Hierbei wird es jedoch als keine Verfassungsverletzung angesehen, wenn der Reichspräsident Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse ausübt und dabei sich nicht an die sonstige Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Reich und Ländern hält. Ein solcher Eingriff in die Zuständigkeit der Länder, also eine Verschiebung der normalen Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Ländern, muß sich aus dem Wesen des Art. 48 ergeben. Im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit sind die Zuständigkeiten auf den Reichspräsidenten unbeschränkt übergegangen.
Aus dem Dargelegten ergibt sich meines Erachtens, daß der Gesetzentwurf über eine Ausgabenbegrenzung in den Haushalten des Reichs, der Länder und Gemeinden im Rahmen des Art. 48 Abs. 2 der RV erlassen werden kann. Da die Zuständigkeiten auf den Reichspräsidenten übergegangen sind, dürfte auch das Budgetrecht des Reichstags dem Erlaß einer Verordnung durch den Reichspräsidenten nichts entgegenstehen. Auf der anderen Seite halte ich es aber nicht für möglich, den Gesetzentwurf zur Einschränkung des Personalaufwands in der öffentlichen Verwaltung auf Grund des Art. 48 zu erlassen. Die Verletzung der wohlerworbenen Rechte der Beamten, die dieser Gesetzentwurf in verschiedener Hinsicht vornimmt, stellt sich als eine Verfassungsänderung dar, die nur durch ein verfassungsänderndes Gesetz, nicht aber durch eine Verordnung des Reichspräsidenten erfolgen kann. Der Art. 129 der RV ist ein Grundrecht, das durch eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Art. 48 der RV nicht außer Kraft gesetzt werden kann.
H[a]g[enow]