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Halt! Sperrgebiet! Das Betreten des ehemaligen Jüdischen Wohnbezirkes ist strengstens verboten.  Jeder, der ohne einen neuen gültigen Ausweis im ehemaligen jüdischen Wohnbezirk angetroffen wird, wird erschossen.  Alle vor dem 23. April 1943 ausgestellten Ausweise zum Betreten des ehem. jüdischen Wohnbezirkes haben ihre Gültigkeit verloren.  Warschau, der 23. April 1943  Der SS- u. Polizeiführer im Distrikt Warschau gez. Stroop SS-Brigadeführer u. Generalmajor d. Polizei  [Der Text wurde ebenso in polnischer Sprache veröffentlicht.]

„Halt! Sperrgebiet!“ (Plakat), April 1943, Quelle: BArch, Plak 003-037-080 / Zeitungsverlag Krakau-Warschau-Druck, Warschau

19. April 1943: Aufstand im Warschauer Ghetto

Im seit Ende September 1939 von Deutschen besetzten Warschau wurde im Oktober 1940 ein Ghetto eingerichtet. Etwa eine halbe Million Jüdinnen und Juden pferchte man auf engstem Raum zusammen. Tausende von ihnen starben an Hunger, Seuchen, den Strapazen der Zwangsarbeit und brutaler Misshandlung.

  • Diese Schwarz-Weiß-Fotografie zeigt eine im Warschauer Ghetto fahrende Straßenbahn der Linie 60 in Richtung Muranow. In der Straßenbahn befinden sich neben dem Fahrzeugführer auch Fahrgäste. Des Weiteren ist sie mit einem Judenstern gekennzeichnet. Mitten auf der Kreuzung steht ein Mitglied des jüdischen Ordnungsdienstes, welches offenbar den Verkehr regelt. Auf der anderen Straßenseite fährt eine Kutsche.
    Mit einem Judenstern gekennzeichnete Straßenbahn Nr. 60, 25. Mai 1941
  • Auf diesen schwarz-weiß Foto vom Warschauer Ghetto ist eine Straße und ein Gehweg zu erkennen, welche von Passanten zu Fuß oder mit einem Dreirad genutzt werden. Am rechten Bildrand ist eine Steinmauer und im Vordergrund ist Stacheldraht zu sehen, diese dienen als Abgrenzung des Ghettos vom restlichen Teil Warschaus.
    Mauer und Stacheldrahtzaun isolieren das Ghetto von der Außenwelt, Juni 1942
  • Bekanntmachung  Über die Bildung von Judenwohnbezirken im Distrikt Warschau.  § 1 Auf Grund der Polizeiverordnung über die Bildung von Judenwohnbezirken in den Distrikten Warschau und Lublin vom 28. Oktober 1942, (VBIGG S. 665), werden im Distrikt Warschau in folgenden Städten und Gemeinden Judenwohnbezirke errichtet:  a) Warschau-Stadt (Ghetto), b) Kaluschyn (Kreishauptmannschaft Minsk), c) Sobolew (Kreishauptmannschaft Garwolin), d) Kossow (Kreishauptmannschaft Sokolow), e) Rembertow (Kreishauptmannschaft Warschau-Land), f) Siedlce (Kreishauptmannschaft Siedlce).  § 2 1.) Alle Juden im Distrikt Warschau haben bis zum 30. November 1942 in einem der oben bezeichneten Judenwohnbezirke Aufenthalt zu nehmen. Alle übrigen Personen haben bis zu diesem Zeitpunkt die Judenwohnbezirke zu verlassen, sofern ihnen nicht eine polizeiliche Aufenthaltserlaubnis gegeben wird. 2.) Diejenigen Juden, die im Warschauer Ghetto Aufenthalt nehmen, haben sich zuvor bei dem Judenrat in der Zamenhofstr. Ecke Gesiastrasse zwecks Registrierung und Zuweisung von Wohnungen und Lebensmitteln zu melden. In Abänderung der Anordnung des Kommissars für den jüdischen Wohnbezirk in Warschau über die Grenzen des Judenwohnbezirks vom 1. Februar 1942 wird der neue jüdische Wohnbezirk im Ghetto Warschau wie folgt begrenzt: Stawki-Str., Pokorna-Str., Muranowska-Str., Bonifraterska-Str., Franciszkanska-Str., Gesia-Str., Smocza-Str., Parysowski-Pl.,Szczesliwa. 3.) Vom 1. Dezember 1942 ab darf sich kein Jude in dem Distrikt Warschau ohne polizeiliche Erlaubnis außerhalb eines Judenwohnbezirks aufhalten oder diesen verlassen. Andere Personen dürfen sich vom 1. Dezember 1942 ab in einem Judenwohnbezirk nur mit polizeilicher Erlaubnis aufhalten oder ihn betreten. Die Erlaubnis erteilt der für den Judenwohnbezirk zuständige Kreishauptmann, für das Ghetto in Warschau der Kommissar für den jüdischen Wohnbezirk im Benehmen mit dem SS- und Polizeiführer im Distrikt Warschau. 4.) Von der Pflicht, einen Judenwohnbezirk aufzusuchen, sind diejenigen Juden ausgenommen, die in Wehrwirtschafts- und Rüstungsbetrieben beschäftigt und in geschlossenen Lagern untergebracht sind.  § 3 1.) Juden, die den Vorschriften des § 2 zuwiderhandeln, werden nach den bestehenden Bestimmung mit dem Tode bestraft. 2.) Ebenso wird bestraft, wer einem solchen Juden wissentlich Unterschlupf gewährt, d. h. wer insbesondere dem Juden außerhalb des Judenbezirks unterbringt, beköstigt oder verbirgt. 3.) Gegen denjenigen, welcher davon Kenntnis erhält, dass ein Jude sich unbefugt außerhalb eines Judenbezirkes aufhält, und der Polizei nicht Meldung erstattet, werden sicherheitspolizeiliche Maßnahmen (z.B. Einweisung in ein Konzentrationslager) ergriffen. 4.) Nichtjüdische Personen, die den Vorschriften des § 2 zuwider den Judenbezirk nicht rechtzeitig verlassen oder ihn ohne polizeiliche Erlaubnis betreten, werden im Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu 1.000 Zloty, ersatzweise mit Haft bis zu 3 Monaten bestraft.  Der Gouverneur des Distrikt Warschau der SS- und Polizei-Führer  Warschau, 16. November 1942
    Bekanntmachung über die Bildung von Judenwohnbezirken im Distrikt Warschau (Plakat), 16. November 1942
  • Reichsführer-SS Tgb. Nr. [handschriftliche Ergänzung: 38/33/43 g.] [Haken]  Feld-Kommandostelle, den [handschriftliche Ergänzung: 16.] Febr. 1943  [Stempel: Persönlicher Stab Reichsführer-SS Schriftgut[unleserlich] Akt. Nr. Beh./ [handschriftliche Ergänzung: 949]]  [Kürzel]  Geheim!  An den Höheren SS- und Polizeiführer Ost SS-Obergruppenführer Krüger Krakau  Aus Sicherheitsgründen ordne ich an, daß das Ghetto Warschau nach der Herausverlegung des Konzentrationslagers abzureißen ist, wobei alle irgendwie verwertbaren Teile der Häuser und Materialien aller vorher zu verwerten sind.  Die Niederreißung des Ghettos und die Unterbringung des Konzentrationslagers ist notwendig, da wir Warschau sonst wohl niemals zur Ruhe bringen werden und das Verbrecherunwesen bei Verbleiben des Ghettos nicht ausgerottet werden kann.  Für die Niederlegung des Ghettos ist mir ein Gesamtplan vorzulegen. Auf jeden Fall muss erreicht werden, daß der für 500.000 Untermenschen bisher vorhandene Wohnraum, der für Deutsche niemals geeignet ist, von der Bildfläche verschwindet und die Millionenstadt Warschau, die immer ein gefährlicher Herd der Zersetzung und des Aufstandes ist, verkleinert wird.
    Befehl Himmlers zum Abriss des Warschauer Ghettos, 16. Februar 1943
  • Es handelt sich hierbei um eine schwarz-weiß Fotografie. Dieses Foto wurde im Warschauer Ghetto an der Kreuzung Nowolipie 64/ Smocza 1 aufgenommen. Auf diesem Foto ist der SS-Gruppenführer und Generalleutnant Jürgen Stroop mit seinem Adjutant Karl Kaleske oder Erich Steidtmann [nicht klar erkennbar], Heinrich Klaustermeyer, Josef Blösche und weiteren deutschen Soldaten zu erkennen. Um ihnen herum stehen mehrere Autos.
    Die Besatzer, April-Mai 1943
  • Hierbei handelt es sich um eine Schwarz-Weiß-Fotografie während der Niederschlagung des Aufstandes im Warschauer Ghetto. Darauf zu sehen sind Zivilisten unter anderem auch Kinder auf offener Straße, welche sich ergebend die Hände über den Kopf halten. Neben ihnen stehen bewaffnete deutsche Soldaten.
    Junge mit erhobenen Händen, April/Mai 1943
  • Auf dieser Schwarz-Weiß-Fotografie ist eine Straße im Warschauer Ghetto zu sehen. Die Straße ist voller Rauch und Schutt. Die Gebäude sehen stark beschädigt aus. Des Weiteren befinden sich mehrere Menschen in Kolonne laufend auf der Straße. Hinter ihnen fährt eine Kutsche samt Pferd.
    Zustand nach der Räumung, 1943
  • Es handelt sich hierbei um das Deckblatt des Stroop-Berichts. Auf diesem ist der Satz "Es gibt keinen jüdischen Wohnbezirk mehr!" zu lesen.
    Titelblatt des Stroop-Berichts, Mai 1943
  • Halt! Sperrgebiet! Das Betreten des ehemaligen Jüdischen Wohnbezirkes ist strengstens verboten.  Jeder, der ohne einen neuen gültigen Ausweis im ehemaligen jüdischen Wohnbezirk angetroffen wird, wird erschossen.  Alle vor dem 23. April 1943 ausgestellten Ausweise zum Betreten des ehem. jüdischen Wohnbezirkes haben ihre Gültigkeit verloren.  Warschau, der 23. April 1943  Der SS- u. Polizeiführer im Distrikt Warschau gez. Stroop SS-Brigadeführer u. Generalmajor d. Polizei  [Der Text wurde ebenso in polnischer Sprache veröffentlicht.]
    „Halt! Sperrgebiet!“ (Plakat), April 1943
  • A. Es wurden Dinge besprochen, wie z.B. die Einbringung der Ente, wieviele Arbeitskräfte benötigt werden usw.  92. F. Welche anderen Dinge wurden besprochen in Verbindung mit der Umsiedlung der Wirtschaft in Polen? A. Soweit ich mich erinnere, wurde das nicht an dem Tag besprochen.  93. F. Haben Sie eine Aufzeichnung über die ganze Sache? A. Ich habe mir nur ein kleines Namensverzeichnis gemacht, außerdem habe ich von dem Stab eine Aufstellung.  94. F. Ist diese Aufstellung nur Namen? A. Ja, nur Namen.  95. F Ich weiß nicht, ob Sie sich vollkommen über diese Position in dieser Angelegenheit klar sind, für mich sind Sie Zeuge, Sie geben mir Auskunft über diese Aktion. Ein Zeuge der Auskunft verschweigt, also sich weigert, die nötige Auskunft zu geben, bezeugt damit, dass er sich schuldig fühlt; doch ich werde mich mit Ihnen wieder unterhalten. In der Zwischenzeit können Sie sich überlegen, ob Sie sich so furchtbar schuldig fühlen, oder ob Sie nur einer der Herren waren, die die Aktion machen mussten. Ich möchte die Wahrheit wissen? A. Darf ich noch bemerken, ich werde 51 Jahre und habe eine Frau und Kind, ich werde alles sagen was ich weiß. Darf ich noch fragen, bin ich Zeuge oder Angeklagter?  96. F. Für mich sind Sie Zeuge, ich habe mit Belastungen gegen Sie nichts zu tun, nur wenn Sie als Zeuge versagen, dass Sie gegen mich arbeiten, dann muss ich den Herren, die mich über Sie befragen, meine Meinung sagen. A. Ich versichere Ihnen, dass ich Ihnen jede Auskunft gebe, aber die Namen weiß ich nicht mehr, in das Ganze bin ich wie aus heiterem Himmel reingefallen.
    Vernehmung von Jürgen Stroop am 7. September 1946 über die Räumung des Warschauer Ghettos (Auszug aus dem Protokoll)

Am 22. Juli 1942 begannen die Besatzer, die vollständige Räumung des Ghettos zu exekutieren. Abertausende Juden wurden in Vernichtungslager – vor allem nach Treblinka – deportiert und ermordet.

Am 19. April 1943 erhoben sich die noch im Warschauer Ghetto verbliebenen Menschen gegen ihre Deportation. Mordechaj Anielewicz führte die Mitglieder verschiedener Widerstandsgruppen unter seinem Kommando zusammen.

Vier Wochen lang fochten die Widerständigen einen ungleichen, erbitterten Kampf gegen SS- und Polizeieinheiten aus, die systematisch die Gebäude im Ghetto sprengten und niederbrannten.

Am 16. Mai 1943 wurde der Aufstand von Seiten der deutschen Besatzer schließlich für niedergeschlagen erklärt und die Große Synagoge gesprengt. Überlebende Jüdinnen und Juden tauchten unter. Manche setzten den Widerstand fort.

Die symbolische Bedeutung des jüdischen Widerstands im Warschauer Ghetto war für die Zeitgenossen und ist bis heute enorm.

Mit seinem Kniefall vor dem Mahnmal zu Ehren der Helden des Ghetto-Aufstands am 7. Dezember 1970 in Warschau ehrte der deutsche Bundeskanzler Willy Brandt das Gedenken an die mutigen Kämpfer. Mit dieser demütigen, menschlichen Geste setzte er, selbst ein Verfolgter des nationalsozialistischen Regimes, ein wichtiges politisches Zeichen für Völkerverständigung und Versöhnung.

Die wohl bekanntesten Quellen zum Aufstand im Warschauer Ghetto sind das Foto des Jungen mit erhobenen Händen sowie der so genannte Stroop-Bericht. Beide sind im Bundesarchiv nur als Kopie verfügbar.

Ein Original des Berichts des für die Niederschlagung des Aufstands verantwortlichen SS- und Polizeiführers im Distrikt Warschau Jürgen Stroop wird beim Institut für Nationales Gedenken (IPN) in Polen verwahrt. Ein im Nürnberger Militärtribunal als Beweismittel verwendetes Exemplar wird heute im Nationalarchiv der USA verwahrt.

Die im Bundesarchiv zugängliche Kopie des Berichts hatte sich kurz nach dem Krieg in den Händen des Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force (SHAEF), des Obersten Hauptquartiers der Alliierten Expeditionsstreitkräfte, befunden und wurde dem Bundesarchiv 2005 aus der "German Collection" des British Foreign Office Research Department übergeben.

Aus Polen gelangten auch Reproduktionen von Fotografien aus dem Bildteil des Stroop-Berichts in die „Sammlung von Repro-Negativen“ (Bestand Bild 146) des Bundesarchivs, darunter besagtes Bild des kleinen Jungen. Ein weiterer Abzug dieses Fotos nahm einen anderen Überlieferungsweg: über die Sammlungen des Allgemeinen Deutschen Nachrichtendienstes (ADN) der DDR, die heute im Bundesarchiv den Bestand Bild 183 bilden.

Die überlieferten Archivalien des Geheimen Untergrundarchivs des Warschauer Ghettos, auch Oneg Shabbat oder Emanuel Ringelblum-Archiv genannt, sind im Jüdischen Historischen Institut in Warschau zugänglich.

Das Bundesarchiv verfügt neben Schriftgut in Kopien und im Original ferner über Filmmaterial aus dem Warschauer Ghetto. Lesen Sie hierzu ein Interview mit Karl Griep, dem früheren Leiter des Filmarchivs (Link siehe unten).

Es handelt sich dabei um Propagandamaterial, das 1942 von einem deutschen Kamerateam aufgenommen worden war und über das Reichsfilmarchiv und das Filmarchiv der DDR ins Bundesarchiv überliefert wurde. Weiteres Material erhielt das Filmarchiv des Bundesarchivs 1998 von der Library of Congress in Washington.

Schließlich ist im Bundesarchiv umfangreiches Bildmaterial aus dem Ghetto zugänglich. Neben den Bildern aus dem Stroop-Bericht (Bild 146) und aus dem Bestand des ADN (Bild 183) existieren zahlreiche Aufnahmen der Propagandakompanien der Wehrmacht (Bild 101-I).

Joe Heydecker fotografierte heimlich im Ghetto vor und nach dessen Zerstörung. Diese Bilder befinden sich heute in der Österreichischen Nationalbibliothek in Wien. Im Bundesarchiv verfügbar sind jedoch der schriftliche Nachlass Heydeckers im Umfang von 183 Archivalieneinheiten (Bestand N 1486) sowie ein Fotobestand (N 1486 Bild) und ein Tonbestand (N 1486-TON).

Die Vorgänge im Warschauer Ghetto spiegeln sich im Schriftgut von Stellen, Personen und Ämtern der DDR und der Bundesrepublik Deutschland wieder. Zahlreiche Akten aus Ermittlungen gegen Personen, die an den Deportationen sowie Gewalttaten während der Räumung des Ghettos beteiligt gewesen waren, befinden sich im Bestand B 162 mit Unterlagen der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur AufklärungAufklärungAufklärung hatte innerhalb des MfS unterschiedliche Bedeutungen: nationalsozialistischer Verbrechen.

Unter den Zeitgeschichtlichen Sammlungen ist die „Sammlung Dr. Krannhals zur NS-Besatzungspolitik in Osteuropa“ (ZSG 122) zum Thema besonders ergiebig. Krannhals forschte seinerzeit intensiv unter anderem nach in Polen verwahrtem deutschen Schriftgut, um zu diversen NS-Verbrechenskomplexen vor Gerichten gutachterlich tätig zu werden.

Lesen Sie über das Archivgut des Bundesarchivs zum Ghettoaufstand unser Inventar.

Das Bundesarchiv digitalisiert sukzessive seine wichtigsten Bestände zum Nationalsozialismus. Eine Auswahl aus dem bereits digitalisierten Archivgut finden Sie in unserer virtuellen Ausstellung.

Sabine Dumschat

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