Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)
Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, kurz Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG), wurde am 14. November 1991 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es ist zusammen mit dem Bundesarchivgesetz die gesetzliche Grundlage für den Zugang zu den Stasi-Unterlagen und definiert die unterschiedlichen Bedingungen für ihre Verwendung. Das Gesetz ist die Basis für die Arbeit des Bundesarchiv – Stasi-Unterlagen-Archiv.
Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Gesetze im Internet“ finden Sie den jeweils aktuellsten und vollständigen Text des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Außerdem steht Ihnen die jeweils aktuellste Fassung zum Download zur Verfügung.
Kostenordnung
Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Besondere Gebührenverordnung BKM BKMBGebV)
Vom 31. August 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- Bundesarchivgesetz,
- Stasi-Unterlagen-Gesetz,
- Kulturgutschutzgesetz,
- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen sind gebühren- und auslagenfrei.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn
- die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder
- von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.
In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.
§ 3 Zeitgebühr
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 31. August 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag (€) |
1. | Auskünfte und Mitteilungen |
1.1 | Schriftliche Auskünfte an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) | gebührenfrei |
1.2 | Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei | |
1.2.1 | ohne vorangegangene Einsichtnahme | 76,69 |
1.2.2 | nach vorangegangener Einsichtnahme | 20,45 |
1.3 | Schriftliche Mitteilungen öffentliche Stellen | gebührenfrei |
1.4 | Schriftliche Mitteilungen an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) |
1.4.1 | wenn Unterlagen vorhanden sind | 38,35 |
1.4.2 | wenn keine Unterlagen vorhanden sind | 12,78 |
2. | Einsichtnahme |
2.1 | Einsichtnahme durch Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, durch Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und durch nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) | gebührenfrei |
2.2 | Einsichtnahme durch Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG) | |
2.2.1 | ohne vorangegangene schriftliche Auskunft | 76,69 |
2.2.2 | nach vorangegangener schriftlicher Auskunft | 20,45 |
2.3 | Einsichtnahme durch öffentliche Stellen | gebührenfrei |
2.4 | Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) | |
2.4.1 | ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung | 38,35 |
2.4.2 | nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung | 10,23 |
2.5 | Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG) | gebührenfrei |
2.6 | Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 32 StUG Forschung) | 38,35 |
2.7 | Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG Presse, Rundfunk, Film) | 76,69 |
3. | Herausgabe |
3.1 | Herausgabe von Duplikaten an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) | gebührenfrei |
3.2 | Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei | |
3.2.1 | ohne vorherige Auskunft und Einsichtnahme | 76,69 |
3.2.2 | nach vorheriger Auskunft, aber ohne vorherige Einsichtnahme | 20,45 |
3.2.3 | nach vorheriger Einsichtnahme | 5,11 |
3.3 | Herausgabe von Duplikaten an öffentliche Stellen | gebührenfrei |
3.4 | Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 sowie § 32 StUG) | |
3.4.1 | ohne vorherige Einsichtnahme | 10,23 |
3.4.2 | nach vorheriger Einsichtnahme | 5,11 |
3.5 | Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG) | gebührenfrei |
3.6 | Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG Presse, Rundfunk, Film) | |
3.6.1 | ohne vorherige Einsichtnahme | 76,69 |
3.6.2 | nach vorheriger Einsichtnahme | 38,35 |
Nr. | Auslagentatbestand | Betrag (€) |
4. | Auslagen | |
4.1 | Duplikate von Papiervorlagen (z. B. Akten, Schriftstücke, Karteikarten) und verfilmten Akten, die herausgegeben werden, soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO als erste Kopie auslagenfrei | |
4.1.1 | an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) | |
| a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen | 0,03 |
| b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen | 0,05 |
| c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite | 0,08 |
| d) einfache elektronische Kopie | auslagenfrei |
| zusätzlich: | |
| e) Materialkosten je CD | 0,48 |
| f) Materialkosten je DVD | 0,54 |
4.1.2 | an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG oder an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26, 32, 34 StUG) | |
| a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen | 0,10 |
| b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen | 0,15 |
| c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite | 0,18 |
| d) einfache elektronische Kopie | auslagenfrei |
| zusätzlich: | |
| e) Materialkosten je CD | 0,48 |
| f) Materialkosten je DVD | 0,54 |
4.2 | Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (z. B. Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne) | in voller Höhe |
4.3 | Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung | in voller Höhe |
4.4 | Von öffentlichen Stellen werden keine Auslagen erhoben. | |
Die vollständige Gebührenverordnung finden Sie hier (PDF, 78 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm).
Auslagen für Kopien sonstiger Informationsträger
Auslagen für die Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonstigen Informationsträgern im Sinne des § 6 Absatz 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz (§ 2 Abs. 1 BKMBGebV in Verbindung mit Nummer 4.2 des Abschnitt 2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses)
Auslagentatbestand | Qualität/Format/Größe | Betrag in Euro |
Foto/Dia/Karten/Pläne |
Digitale Reproduktion | Standardqualität JPEG, 150-300 ppi, A4 je Stück | 4,09 |
Professionelle Qualität TIFF, bis 600 ppi, A4 je Stück | 12,28 |
Laserdruck | Farbe Standard (Büroqualität) bis A4 je Stück | 0,59 |
schwarz/weiß Standard (Büroqualität) bis A4 je Stück | 0,18 |
Video/Film |
Digitale Reproduktion | Standardqualität MPEG-4 (H.264, 1,5 Mbit/s) je Minute Spielzeit | 1,72 |
Professionelle Qualität Format nach Absprache je Minute Spielzeit | 5,16 |
Ton |
Digitale Reproduktion | Standardqualität MP3, 128 kBit/s je Minute Spielzeit | 0,63 |
Professionelle Qualität WAV, 24 Bit uncompressed 48 kHz je Minute Spielzeit | 1,90 |
weitere Leistungen |
Anonymisierungen | nach Arbeitsaufwand je Minute | 0,91 |
Rehabilitierung
Opfer von SED-Unrecht haben einen Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung. Die Details regeln ein verwaltungsrechtliches, berufliches und strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz. Damit wird auch die Gewährung einer sogenannten Opferrente ermöglicht.
Durch das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22. November 2019 wurden die in den Rehabilitierungsgesetzen geregelten Fristen zur Antragstellung gestrichen. Dieses Gesetz änderte unter anderem auch die für den Bezug von Opferrente erforderliche erlittene Mindesthaftdauer von 180 auf 90 Tage. Eine strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung oder eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz ist Voraussetzung für die Gewährung der Opferrente.
Des Weiteren wurde eine Änderung in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz für den Fall, dass das Gericht nicht feststellen kann, dass die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, eingefügt. Danach soll das Gericht diese Tatsache zugunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers für festgestellt erachten können.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält ausführliches Informationsmaterial zur Thematik bereit.
- Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
- Strafrechtliche Rehabilitierung
- Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Berufliche Rehabilitierung
Das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, Seite 1752 f. am 28. November 2019 veröffentlicht.
Richtlinie zu § 32 StUG
Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes
Zur Richtlinie
Richtlinie zu § 32a StUG
Benachrichtigungsverfahren
Zur Richtlinie