Die Ausgangslage
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“ heißt es in Art. 5 Abs. 1 GG. In den frühen Jahren der Bundesrepublik Deutschland verstand man die Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit, ausschließlich als Schutz vor Eingriffen der Staatsgewalt in die individuelle Freiheitssphäre.
