![„Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts" Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz — GleichberG). Vom 18. Juni 1957. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: "§ 4 Die Volljährigkeitserklärung ist nur zulässig, wenn der Minderjährige einwilligt. Steht der Minderjährige unter elterlicher Gewalt, so ist auch die Einwilligung der Eltern erforderlich. Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn ihm weder die Sorge für die Person noch die Sorge für das Vermögen des Kindes zusteht. Eine minderjährige Tochter, die verheiratet ist oder verheiratet war, kann ohne Einwilligung der Eltern für volljährig erklärt werden." 2. § 8 wird wie folgt gefaßt: "§ 8 Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. Eine minderjährige Frau, die verheiratet ist, kann selbstständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. Das gleiche gilt für eine Frau, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat." [Teile dieses Paragraphens wurden mit Hilfe anderer gesetzlicher Quellen rekonstruiert] 3. § 10 fällt weg 4. § 11 wird wie folgt gefaßt: "§ 11 Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; haben die Eltern nicht denselben Wohnsitz, so teilt das Kind den Wohnsitz des Elternteils, der das Kind in den persönlichen Angelegenheiten vertritt. Ein uneheliches Kind teilt den Wohnsitz der Mutter, ein für ehelich erklärtes Kind den Wohnsitz des Vaters, ein an Kindes Statt angenommenes Kind den Wohnsitz des Annehmenden. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. Die Legitimation eines volljährigen Kindes oder seine Annahme an Kindes Statt hat keinen Einfluß auf seinen Wohnsitz." 5. § 1354 fällt weg. 6. Die §§ 1355 bis 1357 werden wie folgt gefaßt: "§ 1355 Der Ehe- und Familienname ist der Name des Mannes. Die Frau ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen; die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. § 1356 Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.](/assets/bundesarchiv/de/_processed_/c/0/csm_BArch__B_463_2732_Gleichberechtigungsgesetz_f9d93b1932.jpg)
Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes
Das "Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts" – das sogenannte Gleichberechtigungsgesetz – trat am 1. Juli 1958 in Kraft.
MehrDemonstrationszug von Frauen am Internationalen Frauentag in Berlin, 19. März 1911, Quelle: BArch, BildY 1-192-1742-65 / Haeckel, Otto
Die Frauenbewegung forderte seit dem 19. Jahrhundert gleiche Rechte für Frauen auf Bildung, Erziehung und politische Teilhabe. Auf dieser Seite finden Sie zum Thema „Frauenrechte in Deutschland“ Themenbeiträge und Recherchehinweise zu entsprechenden Beständen im Bundesarchiv.
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