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Schwarz-Weiß-Aufnahme eines Demonstrationszugs von mit Hüten und Mänteln bekleideten Frauen

Demonstrationszug von Frauen am Internationalen Frauentag in Berlin, 19. März 1911, Quelle: BArch, BildY 1-192-1742-65 / Haeckel, Otto

Frauenrechte in Deutschland

Die Frauenbewegung forderte seit dem 19. Jahrhundert gleiche Rechte für Frauen auf Bildung, Erziehung und politische Teilhabe. Auf dieser Seite finden Sie zum Thema „Frauenrechte in Deutschland“ Themenbeiträge und Recherchehinweise zu entsprechenden Beständen im Bundesarchiv.

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Politische Mitbestimmung

  • Die Schwarz-Weiß-Aufnahme aus dem Jahr 1919 zeigt mehrere Frauen, die Schilder um den Hals tragen und Handzettel verteilen. Sie stehen vor einem Wahllokal, das gerade von Philipp Scheidemann und seiner Frau verlassen wird.
    Dokument zur Zeitgeschichte

    Frauenwahlrecht

    Ein neues Wahlrecht trat am 30. November 1918 in Kraft: Festgelegt wurde darin u. a. die Einführung des Frauenwahlrechts.

  • Berlin.- Marie Juchacz eine Rede haltend. Transparent 'Freiheit....' an zerstörter Fassade
    Dokument zur Zeitgeschichte

    Erste Rede einer Frau vor einem deutschen Parlament

    Am 19. Februar 1919 hielt mit der SPD-Politikerin Marie Juchacz (1879–1956) die erste Frau eine Rede vor der Nationalversammlung in Weimar.

  • Wahlen zur Deutschen Nationalversammlung. Frauen vor einem Wahllokal in Berlin, 19. Januar 1919
    Themenportal "Weimarer Republik"

    Die Frauen in der Nationalversammlung

    Seit 1918 gab es erstmals für Frauen in Deutschland das aktive und passive Wahlrecht. Nach der Wahl zur Nationalversammlung am 19. Januar 1919 waren 37 Frauen im Parlament vertreten.

  • Wahlaufruf an Frauen für die Wahl zur Nationalversammlung
    Themenportal "Weimarer Republik"

    Die beste Staatsbürgerin der Welt

    Bei der Wahl zur Nationalversammlung nutzten die Frauen ihr Recht, erstmals aktiv als Wählerinnen und passiv als Kandidatinnen beteiligt zu sein: über 80 % der wahlberechtigten Frauen nahmen an der Wahl teil.

  • Autogrammkarte Anna Müller-Lincke
    Themenportal "Weimarer Republik"

    Kurzspielfilm „Anna Müller-Lincke kandidiert" von 1919

    Der von der Reichszentrale für Heimatdienst produzierte Film Anna Müller-Lincke kandidiert (Deutschland 1919, Kurzspielfilm von Werner Sinn) erklärt anhand von drei fiktiven Kandidierenden spielerisch den Ablauf des Wahlprozesses.

Ehe- und Familienrecht

Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz — GleichberG).  Vom 18. Juni 1957.  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:  Artikel 1  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs  Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:  1. § 4 wird wie folgt gefaßt:  "§ 4 Die Volljährigkeitserklärung ist nur zulässig, wenn der Minderjährige einwilligt. Steht der Minderjährige unter elterlicher Gewalt, so ist auch die Einwilligung der Eltern erforderlich. Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn ihm weder die Sorge für die Person noch die Sorge für das Vermögen des Kindes zusteht. Eine minderjährige Tochter, die verheiratet ist oder verheiratet war, kann ohne Einwilligung der Eltern für volljährig erklärt werden."  2. § 8 wird wie folgt gefaßt:  "§ 8 Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.  Eine minderjährige Frau, die verheiratet ist, kann selbstständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. Das gleiche gilt für eine Frau, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat." [Teile dieses Paragraphens wurden mit Hilfe anderer gesetzlicher Quellen rekonstruiert]  3. § 10 fällt weg  4. § 11 wird wie folgt gefaßt:  "§ 11 Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; haben die Eltern nicht denselben Wohnsitz, so teilt das Kind den Wohnsitz des Elternteils, der das Kind in den persönlichen Angelegenheiten vertritt. Ein uneheliches Kind teilt den Wohnsitz der Mutter, ein für ehelich erklärtes Kind den Wohnsitz des Vaters, ein an Kindes Statt angenommenes Kind den Wohnsitz des Annehmenden. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. Die Legitimation eines volljährigen Kindes oder seine Annahme an Kindes Statt hat keinen Einfluß auf seinen Wohnsitz."  5. § 1354 fällt weg.  6. Die §§ 1355 bis 1357 werden wie folgt gefaßt:  "§ 1355 Der Ehe- und Familienname ist der Name des Mannes. Die Frau ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Namen des Mannes ihren Mädchennamen hinzuzufügen; die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden.  § 1356 Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.

Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes

Das "Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts" – das sogenannte Gleichberechtigungsgesetz – trat am 1. Juli 1958 in Kraft.

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Aktendeckel des Verfahrens zur Verfassungsbeschwerde gegen § 1629 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungs-Gesetzes vom 18.06.1957; handschriftliche Angaben wie Namen der Antragstellerin, Bevollmächtigten, Berichterstatter sowie behördliche Vermerke

Das Urteil zum väterlichen „Stichentscheid“ von 1959

Im Urteil zum väterlichen „Stichentscheid“ stellte das Bundesverfassungsgericht 1959 die gänzliche elterliche Gleichordnung von Vater und Mutter fest.

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