Per Fernschreiben informierte das Auswärtige Amt am 19. Juli 1994 die deutschen Auslandsvertretungen sowie das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) über einen Beschluss der Bundesregierung. Sie ersuchte damit den Deutschen Bundestag um die Zustimmung zur Beteiligung der Bundeswehr am Adria-Embargo sowie zur Durchsetzung des Flugverbots über Bosnien-Herzegowina. Damit folgte die Bundesregierung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das am 12. Juli 1994 grundsätzlich über die rechtliche Zulässigkeit von Auslandseinsätzen der Bundeswehr entschieden hatte.
Das hier präsentierte Dokument befindet sich am Schluss einer Akte über Zielsetzung, Grundlagen und Form der deutschen Beteiligung an den internationalen Militäreinsätzen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg im ehemaligen Jugoslawien.
Die Handakte diente dem Generalinspekteur der Bundeswehr zur Vorbereitung auf die Organklage gegen den „out-of-area“-Einsatz deutscher Soldaten in Bosnien-Herzegowina. Sie enthält Hintergrundinformationen zu den Einsätzen und die Prozessstrategie des BMVg. In kompakter Form werden die von NATO bzw. Westeuropäischer Union (WEU) geführten militärischen Operationen (insbesondere „Sharp Guard“ und „Deny Flight“) zur Überwachung und Durchsetzung von Embargomaßnahmen in der Adria und einer Flugverbotszone über Bosnien-Herzegowina dargestellt.
Das Dokument befindet sich in der Archivalie mit der Signatur BArch, BW 2/32490. Die Handakte diente dem Generalinspekteur der Bundeswehr zur Vorbereitung auf die Organklage gegen den „out-of-area“-Einsatz deutscher Soldaten in Bosnien-Herzegowina. Sie enthält Hintergrundinformationen zu den Einsätzen und die Prozessstrategie des BMVg.
Historischer Hintergrund
Über den Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Vertragsgebiets („out-of-area“) wurde nach 1989 politisch und verfassungsrechtlich heftig gestritten. Sowohl Gegner als auch Befürworter neuer Auslandseinsätze beriefen sich auf unterschiedlich interpretierte Bestimmungen des Grundgesetzes, und zwar die Art. 24 (2) GG (Beitritt zu Systemen kollektiver Sicherheit) und Art. 87a GG (Aufgaben der Streitkräfte).
Die von der Bundesregierung beschlossene Beteiligung der Bundeswehr an der von NATO und WEU geführten militärischen Überwachung des Embargos gegen das ehemalige Jugoslawien auf dem Luft- und Seeweg stieß auf Kritik. Auch die Entsendung bewaffneter Soldaten nach Somalia im Rahmen der UN-Mission UNOSOM II wurde kontrovers diskutiert. Zwischen Sommer 1992 und Frühling 1993 kam es zu insgesamt vier Klagen der oppositionellen SPD- und der mitregierenden FDP-Fraktion im Bundestag beim Bundesverfassungsgericht.
In seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Einsätzen, wenn diese im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit stattfinden. Auch verneinte das Gericht die Auffassung, dass Art. 87a GG den „out-of-area“-Einsätzen entgegenstünde. Schließlich legte das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung die Pflicht auf, vor jedem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland die Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen („konstitutiver Parlamentsvorbehalt“).
Zehn Jahre später, am 3. Dezember 2004, beschloss der Deutsche Bundestag das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Mit ihm wurde das Verfahren für die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Einholung der parlamentarischen Zustimmung zu Regierungsanträgen auf Entsendung der Bundeswehr in einen Auslandseinsatz vereinfacht. Das Gesetz räumt dem Bundestag auch das Recht ein, die Bundeswehr jederzeit aus einem Einsatz zurückzurufen. Allerdings begründet das Parlamentsbeteiligungsgesetz keine Möglichkeit, dass der Deutsche Bundestag Einsatzaufträge ändert oder unmittelbar in die Ausgestaltung des Auftrags eingreift.
In Kombination mit den anderen weitreichenden Kontroll- und Mitbestimmungsrechten, die das Grundgesetz dem Deutschen Bundestag in Bezug auf die Streitkräfte gibt, wird die Bundeswehr im öffentlichen Diskurs daher auch als „Parlamentsarmee“ bezeichnet.