Allgemeine Informationen
Nach § 5 Abs. 1 Bundesarchivgesetz (BArchG) haben die öffentlichen Stellen des Bundes ihre nicht mehr benötigten Unterlagen dem Bundesarchiv anzubieten. Die Anbietungspflicht gilt nach § 6 Abs. 1 BArchG auch für Unterlagen, die der Geheimhaltung unterliegen.
Oberste zivile Bundesbehörden und Verfassungsorgane
Für die obersten Bundesbehörden hat das Geheimarchiv zunächst die Funktion des Zwischenarchivs. Es verwaltet als „zentrale Altregistratur“ der Ministerien Akten mit VS-Einstufung für die Zeit der Aufbewahrungsfrist und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist lagern die Akten so lange im Geheimarchiv, bis sie vollständig offengelegt werden können.
Nachgeordnete zivile Bundesverwaltung und Bundesgerichte
Für die Anbietung und Abgabe von VS-Akten der zivilen nichtministeriellen Stellen des Bundes nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Geheimarchiv auf.
Rechtsgrundlage für die Aussonderung und Archivierung von Verschlusssachen bilden neben dem § 6 Abs. 1 BArchG die §§ 30 und 31 Verschlusssachenanweisung (VSA). Die Verfahrensangelegenheiten werden in der VS-Archivrichtlinie (Anlage VI VSA) geregelt.
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und nachgeordneter Bereich
Die militärischen und zivilen Stellen im Geschäftsbereich des BMVg wenden sich für die Aussonderung von Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung unterliegen, an das Referat MA 1, Abteilung Militärarchiv. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Abklärung der geheimschutzbedingten Anforderungen ist unbedingt erforderlich.
Bundesarchiv Freiburg im Breisgau (Referat MA 1, Militärisches Zwischenarchiv)
Telefon: 030 18 665-8958
E-Mail: mzwa@bundesarchiv.de