2.4 (cun1p): Nr. 4 Kabinettsbeschluß vom 23. November 1922

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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Text

RTF

Nr. 4
Kabinettsbeschluß vom 23. November 19221

R 43 I /1947 , Bl. 358

Fußnoten

1

Über die Kabinettssitzung vom 23. 11. fehlt ein Protokoll. In R 43 I /1346 , Bl. 334 ‚Inhaltsangabe von Kabinettsprotokollen‘ ist lediglich der Beschluß gekürzt wiedergegeben. Der RFM sendet den Kabinettsbeschluß sowie den Entwurf für ein Schreiben des RK an Saemisch am 24. 11. an den RK, der namens der RReg. das Schreiben vollzieht und unter dem 28. 11. an Saemisch abgehen läßt. Dadurch verschiebt sich die Datierung des Kabinettsbeschlusses auf den 27. 11.; in den folgenden Schriftwechseln wird der Kabinettsbeschluß dann meist auf den 27. 11. datiert (Abschrift auch in R 43 I /1381 , Bl. 81). Der Kabinettsbeschluß selbst geht zurück auf einen Antrag des RFM vom 23. 11., mit dem er zugleich den Entwurf eines Kabinettsbeschlusses in 7 Punkten übersandt hatte (R 43 I /1947 , Bl. 366-367; 365). Das Kabinett übernimmt davon die Punkte 1, 2, 7 und den ersten Teil von 3; die übrigen Punkte finden Eingang in die sog. Richtlinien (s. Anm. 2).

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