2.104 (cun1p): Nr. 104 Ministerbesprechung vom 24. März 1923, 16 Uhr

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RTF

Nr. 104
Ministerbesprechung vom 24. März 1923, 16 Uhr

R 43 I /1383 , Bl. 98

Anwesend: Oeser als Vorsitzender, v. Rosenberg, Heinze, Hermes, Geßler, Brauns, Becker, Albert, Stingl; StS Hamm.

1) Die Frage des starren oder elastischen Widerstandes am Rhein wird eingehend besprochen1. Die weitere Besprechung wird vertagt bis zur Rückkunft[327] des Reichsarbeitsministers, der in den nächsten Tagen in Karlsruhe und Mannheim sein wird.

2) Der Herr Reichsminister des Innern und der Herr Reichsminister der Justiz tragen über die Frage der Selbstschutzvereinigungen und die Schritte des Preußischen Ministers des Innern vor2. Sie berichten über den Entwurf einer Verordnung, durch die aufgrund des Artikels 48 der Reichsverfassung die Handhabe geschaffen werden soll, auch gegen Vereinigungen, die sich polizeiliche Aufgaben des Versammlungsschutzes beilegen, vorzugehen. Die Angelegenheit soll in der nächsten Woche weiter besprochen werden3.

Fußnoten

1

Diese Frage beschäftigt die RReg. im März in zunehmendem Maße, nachdem die frz.- belg. Besatzung durch scharfe Verordnungen die wirtschaftliche Ausbeutung des Ruhrgebiets systematisch in die Hand zu nehmen versucht, u. a. eine eigene Zoll- und Eisenbahnverwaltung aufbaut. Über eine Besprechung mit Dr. Raschig aus Ludwigshafen vermerkte StS Hamm am 19. 3.: „In der Frage der starren oder beweglichen Taktik sind die Wirtschaftler weit überwiegend der Auffassung, daß man bewegliche Taktik wählen sollte. In der Sitzung, die am Samstag [17. 3.] in Ebersbach unter dem Vorsitz von StS Brugger stattfand, wurde das übereinstimmend betont. Man ist der Meinung, daß die starren Vorschriften vor allem Ursache der Massenausweisungen von Beamten sind. Mit einem gewissen Ausweichen kommt man oft besser zum Ziel.“ (R 43 I /212 , Bl. 202-204). Sehr viel kompromißloser zeigen sich dagegen die Gewerkschaftler und Wirtschaftsführer im Ruhrgebiet, so daß in der Frage der Widerstandstaktik ein gewisser Gegensatz zwischen den nördlichen und südlichen besetzten Gebieten entsteht (vgl. dazu Dok. Nr. 112).

2

Am 23. 3. hatte Severing aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Republik die Organisationen der Deutschvölkischen Freiheitspartei (DVF) in Preußen verboten. Die Verfügung lautet: „Aufgrund der §§ 14, Abs. 2 und 19, Abs. 2 des Ges. zum Schutze der Republik vom 21.6.1922 (RGBl. I, S. 585 ) wird die Deutschvölkische Freiheitspartei mit allen ihren Zweigvereinen und Organisationen, einschließlich ihrer Jugendvereinigung Graf Yorck von Wartenburg, für das Preußische Staatsgebiet aufgelöst und verboten. Das Vermögen der aufgelösten Vereinigungen wird gemäß § 18 des Ges. zugunsten des Reiches beschlagnahmt. Die Durchführung auch dieser Maßnahme obliegt den örtlichen Polizeiverwaltungen. Gegen diese Maßnahme ist nach § 17, Abs. 3 des Ges. innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung die Beschwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.“ (Min.Blatt des PrIMin. 1923, S. 330). Zur Begründung des Verbots s. Schultheß 1923, S. 58.

3

S. Dok. Nr. 116, P. 1a.

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