2.210 (cun1p): Nr. 210 Der Reichsminister des Innern an den Reichsminister der Justiz. 6. Juli 1923

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Nr. 210
Der Reichsminister des Innern an den Reichsminister der Justiz. 6. Juli 1923

R 43 I /2700 , Bl. 254 f. Abschrift1

Betrifft: Rundschreiben an die Landesregierungen in der Frage der Auslegung des Art. 48 Abs. 4 der Reichsverfassung2.

Ohne im Augenblick auf die rechtlichen Bedenken einzugehen, die dortseits gegen den Entwurf eines an die Landesregierungen gerichteten Rundschreibens über die Auslegung des Art. 48 Abs. 4 der Reichsverfassung erhoben werden3, möchte ich darauf hinweisen, daß ich auf die möglichst beschleunigte Absendung des Rundschreibens überhaupt politisch den größten Wert legen muß und daß auch der Herr Reichspräsident mit Beziehung auf die württembergische4 und die letzte bayerische Ausnahmeverordnung5 eine Wahrung des Standpunktes der Reichsregierung zum mindesten in dieser allgemeinen juristischen und nicht speziell gegen ein Land gerichteten Form für notwendig erachtet. Der Mißbrauch, der seit Bestehen der Reichsverfassung, besonders aber in letzter Zeit mit Art. 48 Abs. 4 der Reichsverfassung getrieben worden ist, läßt m. E. ein weiteres Zuwarten der Reichsregierung nicht mehr zu; vielmehr erscheint es notwendig, daß die Reichsregierung als Hüterin der Reichsverfassung in dieser Frage den Ländern in aller Form ihren Standpunkt bekannt gibt.

Ein weiterer wichtiger Grund für ein solches Vorgehen liegt in der Tatsache, daß ich demnächst genötigt sein werde, gemäß Artikel 48 Abs. 5 der Reichsverfassung das Ausführungsgesetz zu Art. 48 vorzulegen. Dieses Gesetz wird, seinem rein politischen Inhalt entsprechend, eine der umstrittensten Materien[627] sein, mit denen sich Reichstag und Reichsrat zu befassen haben dürften. Ich muß Wert darauf legen, daß nicht durch eine mehrjährige seitens der Reichsregierung geduldete mißbräuchliche Handhabung des Art. 48 ein Präjudiz geschaffen wird, auf das sich bei der Beratung dieses Gesetzes die Länder stützen könnten.

Der Art. 48 der Reichsverfassung hat zwar, wie jetzt wohl nicht mehr bestritten wird, die Materie des Ausnahmezustandes erschöpfend regeln wollen, jedoch ist eine ganze Reihe von Fragen nicht so deutlich und zweifelsfrei in Art. 48 umschrieben worden, daß nicht eine verschiedene Auslegung möglich wäre. Dies gilt besonders von Abs. 4. Bei den starken zentrifugalen Kräften, die zur Zeit bemerkbar sind und die auf eine Erweiterung der Rechte der Länder entgegen dem Geiste der Reichsverfassung abzielen, ist es erklärlich, daß die Landesregierungen versuchen, die Bestimmungen da, wo sie unklar sind, im Sinne einer Erweiterung ihrer Befugnisse auf Kosten des Reichs auszulegen. Die Reichsregierung hat m. E. die Verpflichtung, hier, wo es sich um eine Frage nicht nur der Rechtsauslegung, sondern bei der Unzulänglichkeit des Wortlauts der Verfassung geradezu um eine Frage der Rechtsgestaltung handelt, auch ihrerseits die Interessen des Reichs zu wahren und den gegen den Sinn des Art. 48 der Reichsverfassung gerichteten Dezentralisierungsbestrebungen der Länder entgegenzutreten.

Da es sich hiernach bei der Entscheidung über die Notwendigkeit des von mir beabsichtigten Schrittes nicht nur um einen Einzelfall handelt, vielmehr eine Maßnahme in Rede steht, die auch für die fernere Zukunft das Verhältnis zwischen Reich und Ländern in entscheidender Weise beeinflussen kann, so beehre ich mich zum Zwecke der mündlichen Besprechung der vorliegenden Zweifelsfragen auf Dienstag, den 10. Juli 1923, vormittags 10 Uhr in meinem Ministerium, Zimmer 111 zu einer Chefbesprechung ganz ergebenst einzuladen6.

Fußnoten

1

Vom RIM am 6. 7. an StS Hamm gesandt.

2

Lt. Vermerk Wevers vom 22. 6. wurde in der Rkei die Absendung eines Rundschreibens an die Länder für zweckmäßig gehalten (R 43 I /2269 , Bl. 106). Doch bestanden Ende Juni im RIMin. selbst Bedenken. v. Stockhausen vermerkte am 26. 6.: „Im RIMin. hat man neuerdings Bedenken, das Schreiben wegen der Anwendung des Art. 48 durch die Länder abzusenden, da man der Auffassung ist, daß durch die Devisenverordnung [s. Dok. Nr. 200] der Art. 48 vom Reich in einer Form angewandt worden sei, die der Verfassung durchaus widerspreche. Eine Entscheidung über die Absendung des Schreibens hat jedoch der Herr RIM noch nicht getroffen. Man hält es im RIMin. für notwendig, um die Autorität des Reiches zu heben und die Anwendung des Art. 48 einzuschränken, daß man darauf hinstrebe, für die RReg. vom RT ein Notverordnungsrecht mit Zustimmung des RR zu erlangen.“ (R 43 I /2268 , gefunden in R 43 I /2269 , Bl. 200). Am 4. 7. vermerkte v. Stockhausen, daß der RIM demnächst eine Chefbesprechung mit RJMin., Rkei und Büro des RPräs. abhalten werde (R 43 I /2268 , gefunden in R 43 I /2269 , Bl. 201).

3

Hier wird Bezug genommen auf ein Schreiben des RJMin. vom 30. 6., das sich lt. handschriftlicher Randnotiz des Sachbearbeiters nicht in R 43 I befindet. Ebenso fehlt der dem RJM übersandte 1. Entwurf des Rundschreibens in den Akten der Rkei.

4

Zur Württ. VO vom 24. 4. s. Anm. 7 zu Dok. Nr. 131.

5

Zur Bayer. VO vom 11. 5. s. Dok. Nr. 157.

6

Über diese Besprechung findet sich der 1. Teil eines handschriftlichen Protokolls von Wever, der alsbald aus der Sitzung abberufen wurde und als Ergebnis der Besprechung nachträgt: „Der RIM wird ein Schreiben an die Länder vorlegen. Es wird sehr zu überlegen sein, ob man es absenden soll. Der H. RK ist informiert.“ (R 43 I /2700 , Bl. 256). Mit Schreiben vom 13. 7. geht der Entwurf des RIM der Rkei zu. Der Referent v. Stockhausen erklärt sich damit einverstanden, Wever vermerkt am 17. 7.: „Das Schreiben soll durchaus abgesandt werden. Für sehr glücklich halte ich es grundsätzlich nicht; wenn aber RIM und RJM es vorlegen und insbesondere auch aufgrund des H. RPräs., dann mag es schließlich gehen.“ (R 43 I /2700 , Bl. 257). StS Hamm legt seine Bedenken im einzelnen dar, die am 19. 7. zusammen mit dem Entwurf an den RIM gesandt werden. Daher fehlt der Entwurf des RIM jetzt in den Akten der Rkei, er kann aber z. T. aus den Stellungnahmen Hamms erschlossen werden. Die Verbesserungsvorschläge Hamms werden bei der endgültigen Formulierung weitgehend berücksichtigt und sind bei Dok. Nr. 228 angemerkt.

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