2.121 (cun1p): Nr. 121 Aufzeichnung des Staatssekretärs Hamm über die innere Lage. 15. April 1923

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Nr. 121
Aufzeichnung des Staatssekretärs Hamm über die innere Lage. 15. April 19231

R 43 I /2730 , Bl. 7-20

An den Herrn Reichskanzler.

Nach dem Ergebnis der gestrigen Besprechung mit dem Herrn Reichsjustizminister und dem Herrn Reichsminister des Innern1a komme ich zu der im folgenden dargelegten Auffassung der gegenwärtigen Lage, der Ziele der Reichsregierung und des Verhandlungsweges:

I. Die Lage.

Das Reich wird gegenwärtig von einzelnen Landesregierungen auseinanderregiert:

[378] 1) In Sachsen und Thüringen werden proletarische Hundertschaften als „Abwehrorganisation gegen faschistische Unterdrückungsabsichten“ unter dem Schutze der Staatsregierung gebildet. Ihre Aufgabe soll sich nach den amtlichen Kundgebungen auf Versammlungsschutz, Saalschutz und Eigentumsschutz der proletarischen Körperschaften usw. beschränken; in der Regierungserklärung des sächsischen Ministerpräsidenten2 wird der Arbeiterschaft für ihre Bereitschaft gedankt und in Aussicht genommen, die Abwehrvereinigungen unter staatlichen Befehl zu stellen. Offenkundig bedeuten diese in Richtung und Zusammensetzung einseitigen Organisationen eine politische Belastung. Wenn schon der sächsische Ministerpräsident die Waffenlosigkeit dieser Vereinigungen besonders hervorhob, so steht dem die Äußerung des kommunistischen Redners entgegen, der die Bewaffnung forderte3. Erfahrungen sprechen jedenfalls dafür, daß die Vereinigungen bei Zuspitzung der politischen Verhältnisse zu Vereinigungen des Klassenkampfes werden. Gleichwohl ist ein Vorgehen gegen sie aufgrund der gegenwärtigen Gesetze nicht möglich, da sie nicht militärische Vereinigungen darstellen und sie nach ihren Zusammenhängen nicht als verbotene Vereinigungen im Sinne des § 129 StGB, noch weniger als verbotene Vereinigungen im Sinne des § 7 Ziffer 4 des Schutzgesetzes4 gelten können5. Etwas anderes ist es mit den kommunistischen Hundertschaften, wie sie in einigen thüringischen Orten des Westens bestanden. Bei ihnen handelt es sich zweifellos um Verbindungen, „zu deren Zweck es gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften“ (§ 129 StGB) und die verfassungsmäßig festgestellte republikanische Staatsform des Reichs zu untergraben. Ein Vorgehen gegen sie ist ohne weiteres möglich6.

2) In Bayern geht die Entwicklung nach der andern Seite7:

a) Unter Kenntnis und Duldung der Regierung bestehen „aktive Kampfvereinigungen“ in größerer Zahl, insbesondere Bund Oberland, Reichsflagge,[379] Blücher, dazu die Vereinigungen der ehemaligen Münchener Einwohnerwehr, endlich die Sturmabteilungen der nationalsozialistischen Arbeiterpartei. Diese (schwarz-weiß-roten) Vereinigungen, denen der „weiß-blaue“ Bund „Bayern und Reich“ gegenüber steht, halten gemeinsame Felddienstübungen und erklären ihre Bereitschaft zur Abwehr und allenfalls zu Angriffen. Sie sind zum größten Teil stark bewaffnet8.

Gegen sie hat sich die Schutzabteilung der sozialdemokratischen Partei gebildet, die Versammlungsschutz und Schutz der Parteiräumlichkeiten übernimmt, größere Übungen aber nicht abhält und über Waffen in nennenswertem Umfange kaum verfügt.

b) Die nationalsozialistische Arbeiterpartei ist in München und in Bayern besonders stark. In München ist ihre Zentrale. Sie soll dort ungefähr 40 000 Mitglieder haben. Ihr Führer Adolf Hitler ist der gefeiertste Redner in München, dessen persönlicher Einfluß auch stark in gebildete Kreise, besonders auch des Offizierskorps, auch der Wirtschaft reicht. Die Partei ist von den Regierungen von Preußen, Sachsen, Thüringen, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg und Bremen aufgelöst worden. In Bayern ist das bisher nicht geschehen. Zweifellos aber müßte die Partei, wenn überhaupt, so vor allem in Bayern aufgelöst werden. Bei normalen politischen Verhältnissen wäre es das Selbstverständliche, daß nach dem Spruche des Staatsgerichtshofes nunmehr auch die bayerische Regierung die Partei auflösen würde. Das ist aber nicht zu erwarten. Dann kann nach § 17 des Schutzgesetzes9 der Reichsminister des Innern die bayerische Regierung um die Auflösung ersuchen. Glaubt die bayerische Regierung dem nicht entsprechen zu können, so hat sie dies dem Reichsminister mitzuteilen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofes anzurufen. Entscheidet dieser für die Auflösung, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen. Nach meiner Kenntnis der Dinge wird die bayerische Regierung, wenn nicht die Partei in den nächsten Tagen offenkundig ihre Staatsfeindlichkeit auch gegenüber dem bayerischen Staate in herausfordernder Weise zeigt, sich nicht selbst zur Auflösung der Partei entschließen. Dann käme es zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes und zwar des Süddeutschen Senats. Es ist nicht ganz ausgeschlossen, daß dieser gegen die Auflösung entschiede. Entscheidet er sich für sie, so wird die bayerische Regierung in eine sehr schwierige Lage kommen. Parlamentarisch hat die nationalsozialistische Arbeiterpartei zwar die allzu lange gewährte Duldung der Bayerischen Volkspartei verloren und durch ihre maßlosen Angriffe auch die bayerische Mittelpartei schwer gereizt. Doch werden auch die an sich der nationalsozialistischen Partei feindlichen parlamentarischen Parteien die Auflösung aufgrund des Schutzgesetzes schwerlich decken wollen. Dazu kommt die Schwierigkeit in der Ausführung.

c) Auch ohne Auflösung der nationalsozialistischen Arbeiterpartei ist auch für Bayern durch den für Preußen usw. gültigen Auflösungsbeschluß des Staatsgerichtshofes dessen Rechtsauffassung dahin festgestellt, daß nach § 4 Ziff. 7[380] des Schutzgesetzes10 auch in Bayern strafbar ist, wer an der staatsfeindlichen Verbindung, als welche sich die Partei darstellt, teilnimmt oder sie oder im Dienste ihrer Bestrebungen ein Mitglied mit Rat und Tat unterstützt. Zwar ist der Oberreichsanwalt und danach der entscheidende (Süddeutsche) Senat des Staatsgerichtshofes im Strafverfahren nicht an diese im Verwaltungsverfahren aufgestellte Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes gebunden, und es ist in der Tat nicht unmöglich, daß der Staatsgerichtshof aus subjektiven Gründen zu einer Freisprechung käme, immerhin aber ist schwer zu vermeiden, daß der Oberreichsanwalt nun die Strafverfolgung einleitet. Er ist zwar persönlich bereit, die Entscheidung darüber hinauszuschieben. Der „Vorwärts“ aber hat bereits sehr dringlich die Frage erhoben, was der Reichsjustizminister und der Oberreichsanwalt tun werden11 und diese Frage wird bei der Beratung der Interpellation der Deutschnationalen Volkspartei über die Auflösung der Deutschvölkischen Freiheitspartei in den Vordergrund rücken12.

d) Der Untersuchungsrichter des Staatsgerichtshofes13 wollte in Bayern im Verfahren gegen Ehrhardt Vernehmungen pflegen. Die bayerische Regierung ersuchte dringend, hiervon, besonders angesichts des damals bevorstehenden Reichskanzlerbesuches [22./23. 3.], abzusehen. Diesem Ersuchen wurde vorerst entsprochen. Auf die Dauer aber wird die Vernehmung nach Mitteilung des Reichsjustizministeriums aus sachlichen Gründen nicht aufzuschieben und auch nicht durch Inanspruchnahme eines bayerischen Ermittlungsrichters zu ersetzen sein. Auch diese Frage wird im Reichstag besprochen werden14.

e) Anregungen, die das Reichsjustizministerium bayerischen Oberstaatsanwälten empfahl, gegen Vergehen wider das Schutzgesetz einzuschreiten, sind in verschiedenen Fällen abgelehnt worden, da es sich bei den in Frage stehenden Beleidigungen des Reichspräsidenten und von Reichsministern nur um Beleidigungen persönlicher Art, nicht um Verfehlungen gegen das Schutzgesetz handele. Zwar ist die bayerische Regierung in verschiedenen Fällen gegen den „Völkischen Beobachter“ und „Das Heimatland“ vorgegangen, immerhin wird behauptet werden, daß viele Ausschreitungen ungeahndet geblieben seien.

[381] f) Der wegen Vergehens wider das Schutzgesetz angeklagte Schriftleiter des Miesbacher Anzeigers [Weger] und ein weiterer Angeklagter15 haben der Vorladung des Staatsgerichtshofes nicht Folge geleistet. Der Staatsgerichtshof hat Haftbefehl erlassen. Die Angeklagten haben dem bayerischen Ministerpräsidenten erklärt, daß sie von der Regierung Ablehnung des Haftbefehls erwarten und sich dem Vollzuge widersetzen werden. Die bayerische Regierung hat darauf keine Antwort erteilt. Sie steht unter Zustimmung der Presse auf dem Standpunkt, daß dem Haftbefehl Folge gegeben werden muß16.

3) Preußen hat außer der nationalsozialistischen Arbeiterpartei und anderen Vereinigungen der äußersten Rechten die Deutschvölkische Freiheitspartei aufgelöst. Die Gründe hierfür genügen wahrscheinlich auf der rechtlichen Seite. Politisch aber steht der Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens mindestens der Umstand entgegen, daß nicht in klarer Weise auch gegenüber der kommunistischen Partei vorgegangen wurde. Der Einwand, daß zwar bei der Deutschvölkischen Freiheitspartei bewaffneter Umsturz zu den Zielen der Partei gehöre, daß aber bei der kommunistischen Partei die Bildung von Kampfvereinigungen mehr Zufälliges und Örtliches sei, werden in der Öffentlichkeit Glauben nicht finden. Das Vorgehen gegen die kommunistische Partei ist auch in Preußen auf Einzelfälle, so gegenüber den Hundertschaften in Suhl und im Ruhrgebiet und auf das Verbot der „Roten Fahne“ beschränkt geblieben17.

II. Ziel der Reichsregierung wird sein müssen, die Staatsordnung nach beiden Seiten zu festigen und gegen gewaltsame Bedrohungen und gefährliche Unterwühlungen zu schützen. Die Reichsregierung wird hierbei gleiches Maß gegen die Drohung der äußersten Linken wie der äußersten Rechten anwenden und verlangen müssen.

1) Gegenüber den Parteien wird gleiches Maß nach rechts und links eingehalten werden müssen. Die kommunistische Partei verfolgt nach ihren Zusammenhängen mit der 3. Internationale offenkundig das Ziel, die verfassungsmäßige Staatsform des Reiches zu untergraben; die Rechtsvorschriften, die zur Auflösung der Deutschvölkischen Freiheitspartei und der Nationalsozialistischen Arbeiterpartei führten, würden zweifellos die Auflösung der kommunistischen Partei tragen. Eine einseitige Auflösung radikaler Parteien der äußersten Rechten ohne gleiches Vorgehen gegen die äußerste Linke aber ist auf die Dauer nicht zu ertragen. Dazu ist die Erinnerung an die Bedrohungen nicht allein der gegenwärtigen Staatsform, sondern jeglicher Staatsordnung, wie sie von der kommunistischen Partei um die Wende 1918/19, im Jahre 1919, nach dem Kapp-Putsch im Jahre 1920, nach dem mitteldeutschen Aufstand 1921 ausgingen, ist insbesondere in Bayern die Erinnerung an die Räteherrschaft im Frühjahr 1919, ist überall auch der Eindruck der Kampfreden und -schriften der kommunistischen Partei zu lebendig. Gleichwohl wird die Reichsregierung nicht etwa die Auflösung der kommunistischen Partei betreiben wollen; denn sie ist sich dessen[382] bewußt, daß die Auflösung einer Partei immer nur ein äußeres Mittel ist, das ohne einen gründlichen Wandel in der Denkweise der Menschen nicht zum Ziele führen kann, vielmehr in den meisten Fällen der unterdrückten Partei einen neuen Auftrieb gibt18. Als das richtige Verfahren wird die Reichsregierung deshalb sich und nach Maßgabe ihres Einflusses auch den Landesregierungen das vorstecken müssen, daß da, wo sich innerhalb bestehender Parteien als allgemeiner Gesinnungsgemeinschaften Sonderbildungen von unmittelbarer Gefährlichkeit zeigen, diese mit aller Schärfe mit den Waffen des Schutzgesetzes und des Strafgesetzbuches ausgetilgt werden; bei der Deutschvölkischen Freiheitspartei z. B. würde es wohl möglich gewesen sein und noch sein, die Partei als solche von solchen Bestrebungen, die sich wohl auf einen Sonderkreis beschränken, abzulösen. In anderen Fällen mögen allerdings die parteiamtlichen Kundgebungen selbst ein Einschreiten herausfordern und ihnen gegenüber eine Beschränkung auf die Unterdrückung der unmittelbar staatsgefährlichen Auswüchse schwierig sein. Notwendig ist ferner: Abkommen mit den Landesregierungen, daß Reichsparteien nicht ohne Einvernehmen mit der Reichsregierung aufgelöst werden19.

2) Der Schutz der Rechtsordnung ist Sache des Staates; es bedarf dazu weder „Sturmabteilungen“ der äußersten Rechten noch „Proletarischer Schutzvereinigungen“ der äußersten Linken. Die Staatsgewalt selbst muß wieder stark genug sein, um mit Hilfe der ihr dazu jederzeit verpflichteten Bürger die Ordnung aufrechtzuerhalten. Vereinigungen, die sich den Kampf zur Aufgabe stellen oder die auch gegen den Willen der Behörde in die Verwaltung einzugreifen beabsichtigen, müssen der Auflösung unterliegen. Die gegenwärtigen Gesetze genügen dem nicht, da lediglich militärische Vereinigungen nicht ohne Genehmigung der Behörde errichtet werden dürfen. Es bedarf vielmehr einer Verordnung, nach der Vereinigungen verboten werden können, zu deren Zweck oder Beschäftigung es gehört, Vollzugshandlungen vorzunehmen, die in den gesetzlichen Aufgabenkreis von Behörden fallen, oder Behörden bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit behindern. Es ist ferner unerläßlich, die Zuständigkeit zum Verbote bei Weigerung der obersten Landesbehörde auch der Reichsregierung zu übertragen, da sonst die gegensätzliche politische Entwicklung in den einzelnen Ländern gesetzlich geschützt würde20.

Einer solchen Verordnung setzt Bayern den politischen Einspruch entgegen, daß es eine solche Zuständigkeit der Reichsregierung nicht hinnehmen könne. Demgegenüber wird Bayern daran zu erinnern sein, daß es die Verantwortung mitträgt, daß gegenüber den Hundertschaften in Sachsen und Thüringen das Notwendige geschehe21. Bleibt Bayern auf seinem Standpunkt bestehen, so wird es zunächst geraten sein, einen Ausgleich dahin zu versuchen, daß Bayern, Sachsen und Thüringen sich frei entschließen, die Sturmabteilungen und Hundertschaften aufzulösen.

3) Die staatsfeindlichen Bestrebungen der kommunistischen Partei müssen[383] gerade, wenn die Partei als solche nicht aufgelöst werden soll, im einzelnen aufs schärfste bekämpft werden. Gegen kommunistische Hundertschaften kann ohne weiteres aufgrund des § 7 Ziffer 4 des Schutzgesetzes vorgegangen werden. Die kommunistische Presse ist genauer Aufsicht unterstellt. Bei richtiger Gesamtwürdigung ihres Verhaltens wird es häufig möglich sein, auch bei vorsichtig gefaßten Beleidigungen einzelner Minister wegen Verstoßes wider das Schutzgesetz mit Strafverfolgung und mit Verbot der Zeitung vorzugehen. Es wird ferner grundsätzlich in allen Fällen offenkundiger politischer Beleidigungen mit Strafantrag vorzugehen sein.

4) Dies Vorgehen aufgrund des Schutzgesetzes wird aber nicht genügen. Es wird vielmehr notwendig sein, in Anknüpfung an den früheren Entwurf des Reichsjustizministeriums22 durch Notverordnung eine Strafbestimmung entsprechend dem § 89 StGB zu schaffen und danach die vorsätzliche Vorschubleistung zugunsten einer feindlichen Macht für die Dauer der vertragswidrigen Besetzung deutscher Gebiete unter Strafe zu stellen.

5) Staatsfeindliche Angriffe und Beleidigungen in den rechtsradikalen Blättern werden überall, auch in Bayern, nach dem Schutzgesetz schärfer zu verfolgen sein.

6) Ein wertvolles Mittel zur Wiederaufrichtung der Ordnung wäre es, wenn alsbald der Antrag auf gesetzlichen Versammlungsschutz im Reichstag verabschiedet würde23. Es wird zu prüfen sein, ob die Fassung genügt, wie sie im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes im § 19 a vorgeschlagen ist: „Wer eine Versammlung durch Gewalt oder Androhung von Gewalt widerrechtlich verhindert oder sprengt, wird mit Gefängnis usw. bestraft.“ Preußen hat hierzu vorgeschlagen: „Wer es unternimmt, …“

7) Endlich wäre erwünscht, daß gegenüber dem Mißbrauch der Presse und der besonderen Rechtsstellung des Abgeordneten der demokratische Antrag im Reichstag verabschiedet würde, wonach Reichstagsabgeordnete nicht als verantwortliche Schriftleiter zeichnen können24.

III. Für das Verfahren der nächsten Tage ergibt sich, daß die Interpellationsbeantwortung zunächst im Kabinett in großen Zügen festgelegt werden muß, danach mündliches Benehmen mit Preußen zu pflegen ist, um Übereinstimmung herzustellen, daß grundsätzlich nicht ohne weiteres die Auflösung von Parteien, sondern die Beseitigung offenkundiger Auswüchse als das geeignete Verfahren eingeschlagen werden soll. Danach wird mit Bayern Fühlung zu nehmen sein. Endlich wird mit den Mehrheitsparteien des Reichstags zu verhandeln sein, ob nicht die Entwürfe über Verhandlungsschutz und über Änderung des Pressegesetzes alsbald durchgebracht werden sollen.

Hamm

Fußnoten

1

Die Aufzeichnung Hamms ist abgedruckt auch bei Gerhard Schulz: Zwischen Demokratie und Diktatur, Bd. I, 1963.

1a

Abgedr. als Dok. Nr. 119.

2

Am 10. 4. vor dem Sächs. LT gehalten, in Sächs. LT-Protokolle 1922/23, 1. Band, S. 717 ff., auch in R 43 I /2307 , Bl. 263.

3

LT-Rede des Abg. Böttcher vom 12. 4. in Sächs. LT-Protokolle 1922/23, 1. Band, S. 745 ff., auch in R 43 I /2307 , Bl. 264.

4

RGBl. 1922 I, S. 586 .

5

Oeser schreibt im Rahmen seiner Stellungnahme zum sächs. Regierungsprogramm am 16. 4. an Hamm: „Bezüglich der proletarischen Abwehrformationen ist festzustellen, daß sie nach den abgegebenen Erklärungen nicht von der Regierung selbst gebildet, sondern von dieser nur geduldet werden sollen und daß sie weder militärisch organisiert noch bewaffnet sein sollen. In diesem Falle würden sie weder der VO des RPräs. über die Bildung militärischer Verbände [RGBl. 1921 I, S. 711  f.] noch den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Auch ein Eingriff aufgrund des Republikschutzgesetzes erscheint fragwürdig, da Verbände, die unter den Augen und dem Schutz einer republikanischen Regierung angeblich lediglich zu Abwehrzwecken gebildet werden, vom Staatsgerichtshof wohl kaum als staats- oder verfassungsfeindlich angesehen werden können. Eingegriffen werden kann hier nur dann, wenn durch VO des RPräs. eine sichere Rechtsgrundlage geschaffen wird. Daß innerpolitische Voraussetzung eines solchen Eingreifens auch die gleichzeitige Durchführung der Schutzgesetze gegen die Rechtsorganisationen in Bayern ist, habe ich mündlich bereits eingehend dargelegt.“ (R 43 I /2307 , Bl. 283 f.).

6

Vgl. Severings Verbot der kommunistischen Hundertschaften am 12. 5. (MinBl. des PrIMin. 1923, S. 520 f.).

7

Reiches Material über die Entwicklung in Bayern findet sich in den regelmäßigen Berichten v. Haniels, des Vertreters der RReg. in München, an die Rkei (R 43 I /2232 ).

8

Zu den Stärkeverhältnissen und der Bewaffnung der einzelnen Kampfverbände vgl. Hamms Aufzeichnung über seine Besprechungen in München (Dok. Nr. 113).

9

RGBl. 1922 I, S. 588  f.

10

Es muß offenbar heißen „§ 7 Ziff. 4 des Schutzgesetzes“ (RGBl. 1922 I, S. 586 ).

11

In seinem Artikel „Steht Hitler über dem Gesetz?“ hatte der ‚Vorwärts‘ am 13. 4. folgende Fragen an die RReg. gerichtet: „1. Hat der Oberreichsanwalt diese Anklage [gegen die Nationalsozialisten wegen der Organisation von Sturmtrupps] erhoben? Falls nein, hat der Herr RJM Dr. Heinze den Herrn Oberreichsanwalt auf seine Pflicht zum Einschreiten aufmerksam gemacht oder sich sonstwie dienstlich mit der Sache befaßt? 2. Hat die RReg. die bayerische StReg. aufgefordert, die gegen das Strafgesetz verstoßenden Sturmtrupps aufzulösen? Falls ja: Hat die bayerische Regierung gegen eine solche Aufforderung beim Staatsgerichtshof Widerspruch erhoben, dessen Stellung allerdings nach dem oben zitierten Urteil [gegen die nationalsozialistische Partei vom 15. 3.] von vornherein feststehen dürfte? Falls nein: Warum hat sich die RReg. untätig verhalten? Insbesondere: Hat der Herr RIM Schritte in dieser Angelegenheit getan? Falls dies nicht geschehen sein sollte: Hat der Herr RK Cuno den RIM auf seine Pflicht zum Einschreiten gegen die verbotswidrige Organisation hingewiesen, oder hat sich das Reichskabinett sonst mit der Sache befaßt? Wir erwarten auf unsere präzise gestellten Fragen eine ebenso präzise Antwort.“

12

Vgl. RT-Debatten vom 12. und 14. 5. (RT-Bd. 360, S. 10991  ff.); vorher wird diese Frage bereits vom SPD-Abg. Levi in seiner RT-Rede vom 24. 4. behandelt (RT-Bd. 359, S. 10740  ff.).

13

Reichsgerichtsrat Dr. Metz.

14

S. insbesondere die RT-Rede des SPD-Abg. Vogel, die Stellungnahme v. Pregers sowie die Rede Levis in der Sitzung vom 24. 4. (RT-Bd. 359, S. 10722  ff.).

15

Dietrich Eckart, der Redakteur des „Völkischen Beobachters“.

16

Zur Angelegenheit Eckart, Weger s. Dok. Nr. 126.

17

Die ‚Rote Fahne‘ war am 7. 4. für zwei Wochen verboten worden; am 13. 4. wurde dieses Verbot um eine Woche verkürzt, so daß die ‚Rote Fahne‘ ab 15. 4. in Preußen wieder erscheinen konnte.

18

Vgl. dazu auch Anm. 8 zu Dok. Nr. 119.

19

Dieser Satz ist handschriftlich von Hamm hinzugefügt.

20

Ein entspr. Entwurf des RJMin. ist wiedergegeben in Anm. 8 zu Dok. Nr. 119.

21

Vgl. dazu die Aufzeichnung Hamms für den Bayer. MinPräs. (Dok. Nr. 130).

22

Es handelt sich um den Entwurf des RJMin. für die VO vom 3. 3. (RGBl. 1923, S. 159 ), abgedruckt in Anm. 6 zu Dok. Nr. 89.

23

RT-Drucks. Nr. 5477, Bd. 376 . Über diese Vorlage kommt es am 24. und 25. 4. im RT zu einer lebhaften Aussprache (s. Anm. 9 zu Dok. Nr. 131).

24

Es handelt sich hier um den DDP-Antrag vom 5.4.22 (RT-Drucks. Nr. 4086, Bd. 372 ), der am 11.4.23 von der TO der RT-Sitzung wieder abgesetzt wurde und auch in der Folgezeit unerledigt bleibt.

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