2.97 (cun1p): Nr. 97 Ministerbesprechung vom 12. März 1923

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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Text

RTF

[309]Nr. 97
Ministerbesprechung vom 12. März 1923

R 43 I /1383 , Bl. 72 handschriftlich1

Anwesend: Cuno, Oeser, Becker, Heinze, Hermes, Brauns, Albert, Groener, Geßler; StS Hamm.

Reichswehrminister teilt mit, daß eine Besprechung mit dem Preußischen Minister des Innern ergeben habe, daß es bei den alten Vereinbarungen wegen der Vorbereitung etwaiger Verstärkung der Reichswehr bleiben solle2. Minister Severing will aber ausdrücklichen Kabinettsbeschluß.

Reichskanzler stellt fest, daß keine neue Entscheidung zu treffen ist3, nunmehr werde das vereinbarte Vorgehen der Preußischen Verwaltung erwartet, während das Gegenstück hierzu – Vorgehen gegen Sonderorganisationen – bereits im Gange sei.

Fußnoten

1

Das Protokoll stammt von StS Hamm, der es überschrieben hat: „Ministerrat. Mo. 12.3.23 anschließend an Kabinettssitzung“. Abkürzungen sind aufgelöst worden.

2

Geßler bezieht sich hier auf die Vereinbarungen zwischen ihm und Severing vom 30. 1. (Dok. Nr. 61). Über die erwähnte Besprechung zwischen beiden fanden sich keine näheren Angaben in R 43 I; sie dürfte am 9. 3. stattgefunden haben.

3

Nach Angaben Geßlers muß es in der Frage der Zeitfreiwilligen einen Kabinettsbeschluß gegeben haben, in dem sich die Mehrheit des Kabinetts entgegen der Auffassung Geßlers dafür aussprach, die Einstellung von Zeitfreiwilligen gegenüber der IMK geheimzuhalten (Geßler: Reichswehrpolitik in der Weimarer Zeit, 1958, S. 223 und S. 264 f.). In den vorhandenen Kabinettsprotokollen fand sich ein solcher Beschluß nicht. Nach Geßler (a.a.O.) veranlaßte ihn diese Kabinettsentscheidung dazu, am 27. 2. im RT jene objektiv unwahre Erklärung abzugeben, nach der „ein Zusammenwirken der Reichswehr mit Zeitfreiwilligen und Selbstschutzorganisationen ausgeschlossen“ sei (s. RT-Bd. 358, S. 9894 ; auch Dok. Nr. 93, Anm. 5).

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