Einführende Informationen
In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) kam es zwischen 1945 und 1990 zu einer großen Zahl unfreiwilliger Besitzwechsel bei Kunst- und Kulturgut. Sie begannen mit Plünderungen und den sog. „Schlossbergungen“ von Kulturgut aus Schlössern und Gutshäusern im Rahmen der auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Enteignungen im Zuge der Bodenreform. Sie setzten sich fort über die Beschlagnahme des Rücklasses von Republikflüchtigen und die Ausfuhrverweigerung für Kulturgut in Umzugsgut von Übersiedlern in die Bundesrepublik. Im Rahmen sog. „Steuerverfahren“ wurden private Kunst- und Antiquitätenhändler und Sammler durch hohe Nachforderungen v.a. von Vermögenssteuer zur Abtretung ihres Eigentums gezwungen.
Nutznießer des Kulturgutentzugs waren zunächst vor allem die Museen. Zunehmend gingen Kunstgegenstände und Antiquitäten jedoch zur Generierung von Devisen in den Export, vor allem in die Bundesrepublik Deutschland und nach Westeuropa. Dieser Export wurde mit der Gründung der Kunst und Antiquitäten GmbH 1973 deutlich intensiviert und führte schließlich auch zum Abfluss von Museumsgut und schutzwürdigem Kulturgut aus der DDR. Neben dem Kulturgut-Entzug im engeren Sinne wurde ein Abverkauf nationalen Erbes durch die Kunst und Antiquitäten GmbH betrieben. Er umfasste neben Kunstwerken und Antiquitäten auch große Mengen an Gegenständen der Alltagskultur, von altem Spielzeug über Möbel und Standuhren bis hin zu Kfz-Veteranen, Gaslaternen und gebrauchten Pflastersteinen.
Bereits seit 1953 waren Kulturgutschutz und die Frage der Ausfuhr von Kulturgütern in der DDR durch eigenes Recht geregelt. Seit 1978 existierte ein Klassifizierungsschema, in drei Kulturgut-Kategorien (GBl der DDR 1978, Teil I, S. 166). „Kulturgut der Kategorie I und der Spitze der Kategorie II“ war vom Export ausgeschlossen. In der Praxis des Kulturgutentzugs dienten die Kulturgutschutz-Kategorien v.a. dem Zurückhalten wertvoller Stücke im Umzugsgut von Übersiedlern, die dann wenig später über die Kunst und Antiquitäten GmbH exportiert wurden. Nur selten konnte die für die Exportfreigabe zuständige Kunstschutz- dann Kulturgutschutzkommission den Export herausragender Stücke verhindern. Mit Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes von 1980 mussten Privatpersonen Kulturgut in ihrem Besitz den staatlichen Stellen melden – ein Weg Vermögenssteuer zu senken aber zugleich eine Offenlegung von für den Export interessanten Kunstbeständen. Das Gesetz bewehrte den Kulturgutschutz zudem mit Geld- und Haftstrafen bis hin zur Entziehung des entsprechenden Besitzes.
Die DDR-Bestände des Bundesarchivs und die Bestände des Stasiunterlagenarchivs im Bundesarchiv können dazu beitragen, die Aufbau- und Ablauforganisation im Zusammenhang mit der Entziehung und Verwertung von Kunst- und Kulturgut in der DDR zu verstehen und Fragen nach der Herkunft von Objekten zu beantworten. Die im Bundesarchiv überlieferten Quellen zum Kulturgutentzug und Kulturgutverlagerungen in der SBZ/DDR finden sich mit der Errichtung der „Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ (SAPMO) als unselbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv im März 1992 und der im Juni 2021 vollzogenen Integration der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) in das Bundesarchiv in einer gemeinsamen Verantwortung.

